4.1 Zur Leistungserbringung ist die Agentur auf die Unterstützung und Mitwirkung des Kunden angewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung seitens der Agentur mitzuwirken.
4.2 Erfolgt die Mitwirkungshandlung bzw. die Unterstützungshandlung des Kunden nicht, hat es keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht des Kunden. Die Agentur ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und die Agentur leistungsbereit war.
4.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt die Agentur grundsätzlich alle ihre Leistungen nach dem Dienstleistungsrecht.
4.4 Sollte ausnahmsweise eine vereinbarte Leistung seitens der Agentur dem Werkvertragsrecht unterliegen, so gilt folgendes:
Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen (Teil-)leistung eine Abnahme der (Teil-)leistung zu verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
Der Kunde ist verpflichtet, die (Teil-)Leistung zu überprüfen und auf Mängel zu untersuchen und diese gem. § 377 UGB schriftlich zu rügen. Erfolgt keine Rüge, sind Gewährleistungsansprüche des Kunden und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
Nach erfolgter Überprüfung ist die Abnahme durch den Kunden unverzüglich zu erklären. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen die Mängel/Verbesserungswünsche schriftlich mitteilt. Das Übermittlungsrisiko trägt der Kunde. Die Agentur ist ferner berechtigt, den Kunden mit Setzung der Frist von 7 Tagen zur Abnahme aufzufordern.
Ist zwischen den Parteien strittig, ob ein wesentlicher oder ein nicht wesentlicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Wirtschaftskammer bestellter Sachverständiger anzuhören. In jedem Falle ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet.
4.5 Im Rahmen der kostenfreien Erstberatung per Videokonferenz fällt ein Zeitaufwand von 60-90 Minuten seitens der Agentur an. Sollten die Interessenten diesen kostenfreien Termin unter 24 Stunden vor Beginn absagen, fällt eine pauschalierte und verschuldensunabhängige Aufwandsentschädigung von 150€ netto an.